Satzung

Satzung des Kinder- und Jugendzirkus Maroni e.V.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr


Der Verein führt den Namen


KINDER- UND JUGENDZIRKUS MARONI e.V.


Er hat seinen Sitz in Bad Boll, Kreis Göppingen und wurde in das Vereinsregister des Amtsgerichts Göppingen eingetragen.


Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2 Aufgaben und Ziele


(1) Der Verein hat die Aufgabe, Kinder- und Jugendarbeit im Sinne einer ganzheitlichen Erziehung zu fördern, vor allem Lernfelder aus unterschiedlichen Zirkusbereichen anzubieten. Die inhaltliche Ausgestaltung wird in der Konzeption festgelegt.

Der Verein ist Rechts- und Wirtschaftsträger des Kinder- und Jugendzirkus Maroni in Bad Boll.


(2) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt unmittelbar und ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.


(3) Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.


Die Mitglieder erhalten bei Ihrem Ausscheiden oder der Auflösung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige Vergütungen oder Geschenke begünstigt werden.


§ 3 Mitgliedschaft


(1) Mitglied kann werden, wer die Ziele des Vereins und die Konzeption bejaht und unterstützen will. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.


(2) Mitglieder können aus dem Verein durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand austreten. Mitgliedsbeiträge sind bis zum Ende des Geschäftsjahres zu entrichten.


(3) Bei vereinsschädigendem Verhalten kann der Vorstand mit ¾ Mehrheit der abgegebenen Stimmen ein Vereinsmitglied aus dem Verein ausschließen.


(4) Vor Beschlussfassung ist dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss ist schriftlich unter Angaben von Gründen abzufassen und dem Betroffenen per Einschreiben zuzustellen. Gegen diesen Beschluss kann das Mitglied innerhalb einer Frist von 2 Wochen Einspruch beim Vorstand einlegen. Die Rechte des Mitgliedes ruhen bis zu einem Entscheid durch die Mitgliederversammlung. Über den Einspruch entscheidet die nächstfolgende Mitgliederversammlung. Dem betroffenen Mitglied ist zuvor die Möglichkeit zur Stellungnahme zu geben.


(5) Die Mitglieder zahlen einen Mitgliedsbeitrag, der von der Mitgliederversammlung festgelegt wird. Der Vorstand kann in Einzelfällen einen vollständigen oder teilweisen Erlass des Beitrages beschließen.


§ 4 Organe des Vereins


Organe des Vereins sind

 

  1. der Vorstand und
  2. die Mitgliederversammlung

 


§ 5 Der Vorstand


(1) Der Vorstand besteht aus mindestens 5 Mitgliedern. Ihm müssen mindestens zur Hälfte Vertreter der Eltern angehören, deren Kinder derzeit im Kinder- und Jugendzirkus aktiv sind.

Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus seinem Amt, so ist der Restvorstand befugt, durch Beschluss sich selbst zu ergänzen. Das neue Vorstandsmitglied arbeitet kommissarisch bis zur nächsten Mitgliederversammlung.


(2) Aus dem Trainerteam soll ein Sprecher delegiert werden, der an beschlussfassenden Vorstandssitzungen beratend teilnimmt.


(3) Der Vorstand bestimmt alsbald nach seiner Bestellung eine/n Vorsitzende/n und zwei weitere Mitglieder zu gesetzlichen Vertretern des Vereins im Sinne des §26 BGB.


(4) Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung des Vereins sowie des Kinder- und Jugendzirkus. In den laufenden Geschäften sind die eingetragenen Vorstandsmitglieder je einzeln vertretungsberechtigt, Rechtsgeschäfte im Wert von mehr als DM 2.000,-- bedürfen der schriftlichen Form und der Unterschrift von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern.


(5) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung aus dem Kreis der Mitglieder auf 2 Jahre bestellt. Der Vorstand bleibt tätig, bis der neue Vorstand bestellt ist.

Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.


(6) Der Vorstand beschließt die Aufnahme der Kinder in den Kinder- und Jugendzirkus.


(7) Ein Geschäftsführer kann nur mit Zustimmung der Mitgliederversammlung bestellt werden.


§ 6 Die Mitgliederversammlung


(1) Die jährliche Mitgliederversammlung soll bis Ende November stattfinden.


(2) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens 1/3 der Mitglieder dies unter Angabe der Gründe vom Vorstand verlangen.

Jedes Mitglied hat das Recht, eine vollständige Liste der Mitglieder anzufordern.


(3) Die Einberufung einer Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorstand, unter Wahrung einer Frist von 2 Wochen nach Aufgabe zur Post und Bekanntgabe der Tagesordnung. Sofern von einem Mitglied eine E-Mail-Adresse angegeben wurde, kann für dieses Mitglied die Einladung per E-Mail erfolgen. 


(4) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Bei Abstimmungen entscheidet die Mehrheit der anwesenden Mitglieder, sofern die Satzung nichts anderes vorsieht.


(5) Die Mitgliederversammlung entscheidet u.a. über:

      a) Bestellung des Vorstandes und der zwei Kassenprüfer,
      b) Genehmigung des Jahres- und Rechnungsberichtes sowie die Entlastung des Vorstandes,
      c) Konzeption des Kinder- und Jugendzirkus,
      d) Festsetzung des Mitglieds- und Trainingsbeitrages,
      e) Satzungsänderungen
      f) den endgültigen Ausschluss eines Mitgliedes,
      g) Auflösung des Vereins.


(6) Die Vorstandswahlen können nach folgendem Verfahren durchgeführt werden: Jedes stimmberechtigte Mitglied hat so viele Stimmen, wie Vorstandsmitglieder gewählt werden sollen. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt und zugleich die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreicht.

Wird die Mehrheit der abgegebenen Stimmen nicht erreicht, so findet ein 2. Wahlgang statt. Gewählt sind diejenigen Kandidaten, die in der Reihenfolge der für sie abgegebenen Stimmen die meisten Stimmen erhalten haben.


(7) Anträge aus der Mitgliedschaft sind dem Vorstand eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich bekannt zu geben. Über Anträge, die während der Mitgliederversammlung gestellt werden, kann nur abgestimmt werden, wenn dies die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit zulässt.


(8) Die Mitgliederversammlung wählt einen Versammlungsleiter und einen Protokollführer. Die gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen, von einem Vorstandsmitglied und dem Protokollführer zu unterzeichnen und den Mitgliedern zur Einsicht vorzulegen.


§ 7 Kassenprüfer


Die zwei Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt, dürfen nicht dem Vorstand angehören und unterstehen nicht dessen Weisungsrecht.

Sie haben innerhalb von drei Monaten nach Ende des Geschäftsjahres die Kasse auf Richtigkeit zu prüfen.

Die Kassenprüfer haben in der Mitgliederversammlung über das Ergebnis ihrer Prüfung – die sie nur gemeinsam vornehmen dürfen – zu berichten.


§ 8 Satzungsänderungen


(1) Satzungsänderungen bedürfen einer ¾ Mehrheit der anwesenden Mitglieder.


(2) Formale Satzungsänderungen, die vom Registergericht oder Finanzamt verlangt werden, kann der Vorstand vornehmen.


§ 9 Auflösung des Vereins, Schlussbestimmungen


(1) Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine eigens zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung beschlossen werden, die mit ¾ Mehrheit der anwesenden Mitglieder entscheidet. 


(2) Bei einer Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Förderverein Kinderklinik und SPZ, Klinik am Eichert, Postfach 660, 73006 Göppingen, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat, idealerweise zur Unterstützung der Klinik-Clowns.


Verabschiedet auf der Mitgliederversammlung vom 24.04.1996

§ 5.1 geändert auf der MV am 10.12.2002

§ 6.1 und 6.3 geändert auf der MV am 14.02.2014

§ 9.2 geändert auf der MV am 26.11.2019

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